Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Pfotenhilfe mit Herz e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat den Sitz in 23689 Pansdorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein zur Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die der vorgenannten Hauptaufgabe zu dienen geeignet sind.
Die Hauptzwecke des Vereins sind:
2.1.Inlands-Auslandstierschutz zu betreiben durch die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgegriffenen Tiere sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und -seuchen.
2.2.die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren gegen Schutzgebühr an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen
2.3.die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Tierhaltung der vermittelten Tiere
2.4.die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Tierpatenschaften
2.5.Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. Organisationen
2.6.das Wohlergehen der Tiere zu fördern, Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch zu verhindern

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen für ihre Tätigkeiten aus Vereinsmitteln. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstig werden.Die erforderlichen Mittel zur Durchführung und zum Erreichen der Vereinsziele werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

§4 Ersatz von Aufwendungen

Jedes aktive Vereinsmitglied kann Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen, geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto und Telefonkosten, bei Vorlage der entsprechenden Belege. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand. Soweit steuerliche Pausch- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand können Pauschalen festgelegt werden.
Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

§5 Mitgliedschaft

5.1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Der/die Antragsteller/in ist über die Entscheidung zu unterrichten. Das Mitglied ist aufgenommen, sobald diesem die Mitgliedsbescheinigung zugegangen und der erste Beitrag gezahlt ist.
5.2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann zu jedem Zeitpunkt eines Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Eine eventuelle zeitanteilige Erstattung von gezahlten oder eingezogenen Beiträgen erfolgt nicht.
5.3. Der Ausschluss ist bei Verstößen gegen die satzungsmäßigen Verpflichtungen zulässig. Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, innerhalb des Vereins wiederholt Unfrieden stiftet oder Forderungen des Vereins nicht nachkommt.
5.4. Eine Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise im Rückstand ist.
5.5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§6 Fördernde Mitgliedschaft

Neben einer Mitgliedschaft besteht auch die Möglichkeit, förderndes Mitglied des Vereins zu werden. Mit einer fördernden Mitgliedschaft ist kein Stimmrecht verbunden. Die Bestimmungen des §5 zur allgemeinen Mitgliedschaft gelten sinngemäß auch für fördernde Mitglieder.

§7 Mitgliedsbeiträge

Jedes Vereinsmitglied hat den Vereinsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Fälligkeit des Jahresbeitrages richtet sich nach dem Eintrittdatum des Mitgliedes. Der Mitgliedsbeitrag kann monatlich, vierteljährlich oder jährlich entrichtet werden.
Eine Änderung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Mitgliedsbeiträge sind nicht rückerstattungsfähig.

§8 Organe

Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§9 Vorstand

9.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen.
9.2. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Leitung und Führung des Vereins und Besorgung seiner laufenden Geschäfte;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d) Verwaltung der Vereinsmittel, Buchführung und Erstellung der Jahresberichte;
e) Vorbereitung und Planung der Vereinsveranstaltungen;
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
9.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt; Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
9.4. Der Vorstand beruft Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Für die Beschlussfassung ist die Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

§10 Mitgliederversammlung

10.1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr. Es ist möglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder diese unter Angabe eines Grundes vom Vorstand schriftlich fordert. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
10.2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
– Wahl des Vorstandes
– Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
– Neufestsetzung von Mitgliedsbeiträgen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
10.3. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Eine Stimmabgabe von nicht anwesenden Mitgliedern ist möglich, wenn sie durch eine entsprechende Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen wird. Der Übertrag ist schriftlich oder elektronisch vor Beginn der Versammlung beizubringen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 Kassenprüfung

Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahr von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass in der nächsten Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht des Vereins erstattet werden kann.
Der Rechnungsprüfer kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und darf nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht des Rechnungsprüfers ist schriftlich niederzulegen.

§12 Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

§13 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein kann Mitglied von Vereinigungen mit gleicher Zielsetzung werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tierschutzes. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.